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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2018 - L 8 SO 16/18 B ER   

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https://dejure.org/2018,89142
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2018 - L 8 SO 16/18 B ER (https://dejure.org/2018,89142)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.03.2018 - L 8 SO 16/18 B ER (https://dejure.org/2018,89142)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. März 2018 - L 8 SO 16/18 B ER (https://dejure.org/2018,89142)
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  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2018 - L 8 SO 16/18
    Da bislang noch kein Kostensenkungsverfahren wegen der Unterkunftskosten stattgefunden hat (ausführlich zum Erfordernis eines solchen Verfahrens i.S. eines "Hinweises auf die Rechtslage" vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - juris Rn. 15-19 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rn. 37 f.; Senatsurteil vom 27. November 2014 - L 8 SO 112/11 - juris Rn. 27 ff.), beläuft sich der Bedarf des Antragstellers auf die von ihm monatlich für Unterkunft und Heizung zu entrichtenden Kosten von 560, 00 EUR.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2018 - L 8 SO 16/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris) dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden.
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2018 - L 8 SO 16/18
    Da bislang noch kein Kostensenkungsverfahren wegen der Unterkunftskosten stattgefunden hat (ausführlich zum Erfordernis eines solchen Verfahrens i.S. eines "Hinweises auf die Rechtslage" vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - juris Rn. 15-19 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rn. 37 f.; Senatsurteil vom 27. November 2014 - L 8 SO 112/11 - juris Rn. 27 ff.), beläuft sich der Bedarf des Antragstellers auf die von ihm monatlich für Unterkunft und Heizung zu entrichtenden Kosten von 560, 00 EUR.
  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2018 - L 8 SO 16/18
    Da bislang noch kein Kostensenkungsverfahren wegen der Unterkunftskosten stattgefunden hat (ausführlich zum Erfordernis eines solchen Verfahrens i.S. eines "Hinweises auf die Rechtslage" vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - juris Rn. 15-19 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rn. 37 f.; Senatsurteil vom 27. November 2014 - L 8 SO 112/11 - juris Rn. 27 ff.), beläuft sich der Bedarf des Antragstellers auf die von ihm monatlich für Unterkunft und Heizung zu entrichtenden Kosten von 560, 00 EUR.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 8 SO 112/11

    Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU); Beschränkung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2018 - L 8 SO 16/18
    Da bislang noch kein Kostensenkungsverfahren wegen der Unterkunftskosten stattgefunden hat (ausführlich zum Erfordernis eines solchen Verfahrens i.S. eines "Hinweises auf die Rechtslage" vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - juris Rn. 15-19 m.w.N.; BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rn. 37 f.; Senatsurteil vom 27. November 2014 - L 8 SO 112/11 - juris Rn. 27 ff.), beläuft sich der Bedarf des Antragstellers auf die von ihm monatlich für Unterkunft und Heizung zu entrichtenden Kosten von 560, 00 EUR.
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